Satzung

Satzung des Sportringes Neustadt a. Rbge.

§ 1 Name und Sitz
Die Vereinigung führt den Namen "Sportring Neustadt a. Rbge.".
Der Sportring ist eine Vereinigung der sporttreibenden Vereine im Bereich der Stadt Neustadt a. Rbge. und zwar
ausschließlich auf gemeinnütziger Grundlage. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.
Der Sitz des Sportringes ist 31535 Neustadt.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben
Zweck des Sportringes ist, in gemeinnütziger Weise ausschließlich und unmittelbar alle Sportarten der
Mitgliedsvereine gegenüber den kommunalen und anderen Einrichtungen nach besten Möglichkeiten zu
vertreten bzw. zu unterstützen und zu pflegen. Die Jugendpflege wird hierbei als besondere Aufgabe angesehen.
Der Sportring Neustadt a. Rbge. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Sportring ist politisch, religiös und wirtschaftlich neutral. Im Sportring können nur
Vereine Mitglied sein, die gleichzeitig Mitglied im Landessportbund Niedersachsen sind. Der Sportring hat die Aufgabe, als
Vereinigung die ihm angehörenden Sportvereine gegenüber der Stadt oder gegebenenfalls den zuständigen
Fach- und Sportverbänden unterstützend zu vertreten.

§ 4 Mitgliedschaft
Der Sportring hat ordentliche, persönliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, die die Geschäftsordnung anerkennen.
Ordentliche Mitglieder können die im Bereich der Stadt Neustadt a. Rbge. beheimateten Vereine sein.
Persönliche oder fördernde Mitglieder können Einzelpersonen, private oder öffentliche Einrichtungen oder Unternehmen sein,
die die Bestrebungen des Sportringes fordern. Ehrenmitglieder können Einzelpersonen sein, die sich um die Arbeit und das
Bemühen des Sportringes besonders hervorragende Verdienste erworben haben und die von der Mitgliederversammlung
des Sportringes hierzu ernannt worden sind.

§ 5 Aufnahme
Anträge auf Aufnahme als ordentliches, förderndes oder persönliches Mitglied sind an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Im Falle einer Ablehnung hat der Bewerber das Recht, seinen Aufnahmeantrag zur Entscheidung der nächsten
Mitgliederversammlung des Sportringes vorzulegen, die endgültig entscheidet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Ein Mitglied kann jederzeit durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief seinen Austritt erklären.
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Vereinen und Körperschaften durch ihre Auflösung, bei natürlichen Personen
durch ihr Ableben. Der Ausschluss richtet sich nach § 7 dieser Satzung.
Etwaige finanzielle Yerpf1ichtungen für das laufende Kalenderjahr, in welchem das Ausscheiden erfolgt,
werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

§ 7 Ausschluss
Der Vorstand kann Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen
sind, ausschließen. Der Vorstand hat gegen Mitglieder, die das Ansehen des Sportringes schädigen,
seinen Interessen und Beschlüssen zuwiderhandeln oder grob gegen die Geschäftsordnung verstoßen, einzuschreiten.
In einem solchen Falle kann der Vorstand
    a) gegen das Mitglied einen Verweis aussprechen,
    b) das Mitglied aus dem Sportring ausschließen.
    Gegen den Verweis und gegen den Ausschlu8 steht dem Mitglied das Recht der Berufung an
die nächste Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.

§ 8 Beiträge
Der Sportring erhebt Beiträge. Dem Sportring ist eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Zuwendungen irgendeiner Art dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
Mittel des Sportringes Neustadt a. Rbge. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Sportringes. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 9 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung haben jedes ordentliche Mitglied und die Mitglieder des Sportring-Vorstandes je eine Stimme.
Persönliche Mitglieder und Ehrenmitglieder habe je eine Stimme.
Fördernde Mitglieder haben eine beratende Stimme.
Eine Person hat nur eine Stimme.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung findet nach Bedarf statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung durch schriftliche Benachrichtigung
oder durch Veröffentlichung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Anträge der Mitglieder
zur Tagesordnung sollen spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand
eingereicht werden. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn 25% der Mitgliedsvereine dies fordern.

§ 11 Verlauf der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der l. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung, ein anderes Vorstandsmitglied in
der Reihenfolge, in der die Vorstandsmitglieder im § 12 aufgeführt sind, oder ein von der Versammlung gewählter Vertreter.
Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend.
Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Zu einem Beschluss einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Als Protokollführer kann auch von der Mitgliederversammlung ein Teilnehmer aus ihrer Mitte gewählt werden. In der nächsten Mitgliederversammlung ist das Protokoll zu genehmigen.

§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    a) l. Vorsitzender
    b) Stellvertretender Vorsitzender
    c) Kassenwart
    d) Schriftführer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom l. Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Vertreter einberufen.

§ 13 Vertreter des Sportringes im Kultur- und Sportausschuss der Stadt
Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Sportringes Neustadt a. Rbge. sind zwei Vertreter als Delegierte für den
Kultur- und Sportausschuss der Stadt Neustadt a. Rbge. und gegebenenfalls zwei Ersatzleute zu wählen. Das Mandat ist an eine Legislaturperiode gebunden. Wählbar sind nur Vorstandmitglieder nach § 12 der Satzung.

§ 14 Kassenprüfer
Bei der Wahl des Vorstandes werden auch zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben auf der ersten
Mitgliederversammlung eines Jahres über das Ergebnis der Prüfung zu berichten, nachdem sie die Kasse mindestens einmal im Verlaufe eines Geschäftsjahres geprüft haben und stellen den Antrag auf Entlastung für den Vorstand.

§ 15 Wahlen
Vorstandmitglieder gemä8 § 12 der Satzung.
Sofern erforderlich, die Delegierten für den Kultur- und Sportausschuss gemäß § 13 der Satzung.
Kassenprüfer gemäß § 14 der Satzung.
Es wird offen abgestimmt, auf Antrag wird geheim abgestimmt. Die Wahl leitet das älteste dazu bereite Mitglied.


§ 16 Auflösung

Über die Auflösung, bzw. Aufhebung des Sportringes kann nur die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschließen,
wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Sind auf der Mitgliederversammlung nicht mindestens
zwei Drittel der Mitglieder vertreten, kann zu dem gleichen Zwecke eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die
dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Mitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
Bei Auflösung des Sportringes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das eventuell vorhandene Vermögen
an die Stadt Neustadt a. Rbge., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.


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* Der Sportring Neustadt a. Rbge. wurde am 14.06.76 gegründet.
* Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08.03.82 beschlossen.
* In der Mitgliederversammlung am 21.10.85 wurde der  2. Satz im § 1, Pkt. 2 beschlossen und in die Satzung aufgenommen.
* Am 09.02.87 hat die Mitgliederversammlung einige Ergänzungen der Satzung zur Beantragung der Gemeinnützigkeit beschlossen und in die Satzung aufgenommen.
  Die Satzung wurde am 09. März 1987 unter VR 667  des Amtsgerichts Neustadt a. Rbge. - Vereinsregister - eingetragen.
* In der Mitgliederversammlung am 15.10.2012 wurden folgende Änderungen der Satzung beschlossen:
  - In §3 Abs. 4 wurde aus "... den zuständigen Fachverbänden ..." "... zuständigen Fach- und Sportverbänden ....".
  - In §12 Abs. 1 wurde die Vorstandszusammensetzung geändert. Pressewart und Veranstaltungswart sind
    keine Vorstandsmitglieder mehr.
  - Redaktionelle Änderungen:
    Das Wort "Sportrings" wird in "Sportringes" geändert.
    "Neustadt" wird geändert in "Neustadt a. Rbge."
    "Amtsgericht Neustadt a. Rbge." wird geändert in "Amtsgericht"
    Die Postleitzahl wird aktualisiert auf "31535 Neustadt"
* Die geänderte Satzung wird im November 2012 unter VR 110319 beim Amtsgericht Hannover eingetragen.

 

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